Bonusheft
1989 wurde im Zuge einer Gesundheitsreform die Bonusregelung eingeführt. Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen sowie deren mitversicherte Familienangehörige erhalten
seit der Einführung dieses Gesetzes ihr persönliches Bonusheft, das sie zu jeder Zahngesundheits-untersuchung
(Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung) mitnehmen und unaufgefordert vorzeigen
sollten. Das Bonusheft benötigt der Versicherte als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte
Zuschüsse zum Zahnersatz gemäß § 30 SGB V.
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten je nach Befund einen Festzuschuss für vertragszahnärztliche Versorgungen mit Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder herausnehmbare Prothesen.
Die Höhe orientiert sich an der jeweiligen Regelversorgung, deren Kosten zur Hälfte übernommen werden. Sind im Bonusheft regelmäßige Zahnarztbesuche vermerkt, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenversicherungen mit einem höheren Zuschuss. Der Zuschuss für die Vertragsleistung steigt um 20 Prozent, wenn Versicherte und Mitversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren wenigstens einmal im Jahr zur eingehenden Untersuchung beim Zahnarzt waren bzw. Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr in dieser Zeit mindestens einen Eintrag im Rahmen der Individualprophylaxe pro Kalenderhalbjahr im Bonusheft vorweisen können. Bei einer lückenlosen Vorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren erhöht sich der Zuschuss für die Kassenleistung um weitere 10 Prozent. Den verbleibenden Anteil müssen die Patienten selbst übernehmen.
Hinweis:
Gezählt werden nur die abgeschlossenen Kalenderjahre, in denen im Bonusheft lückenlos die
Zahnarztuntersuchungen nachgewiesen werden. Dabei wird das Jahr, in dem die Versorgung mit
Zahnersatz durchgeführt werden soll, nicht mitgezählt! Ein Patient, der 2005 einen Zahnersatz erhält,
muss demnach mindestens ab 2000 einmal pro Jahr eine eingehende Untersuchung beim
Zahnarzt bzw. mindestens einen Eintrag im Rahmen der Individualprophylaxe pro
Kalenderhalbjahr nachweisen können, um von den gesetzlichen Krankenversicherungen einen
um 20 Prozent erhöhten Festzuschuss zu erhalten.
Ein fehlender Backenzahn soll durch eine Brücke ersetzt werden. Der Festzuschuss liegt in diesem Fall bei angenommenen 270 €. Der gleiche Betrag wäre dann übrigens auch 2004 für eine Brücke erstattet worden. Belegt das Bonusheft den Zahnarztbesuch über fünf Jahre, liegt der erhöhte Festzuschuss bei 324 €, sind zehn Jahre belegt, zahlt die Krankenkasse sogar 351 €. Um den Bonus zu erhalten müssen Sie ab 18 nur einmal im Jahr zur Kontrolluntersuchung gehen. Experten empfehlen jedoch einen mindestens zweimal jährlichen Rhythmus. Legen Sie die für Sie passenden Zeitabstände gemeinsam mit Ihrem Zahnarzt fest. Übrigens: Eine Praxisgebühr wird auch bei zwei reinen Kontrolluntersuchungen im Jahr nicht erhoben.
© Das "Zahn-Lexikon" , 2005 Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein
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